Seit Ja­nu­ar 2001 gibt es für alle Per­so­nen, die nach dem 2. Ja­nu­ar 1961 ge­bo­ren wur­den, keine ge­setz­li­che Be­rufs­un­fä­hig­keits­ren­te mehr. Statt­des­sen gibt es nur noch eine volle bzw. halbe Er­werbs­min­de­rungs­ren­te.

Eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (BU) ist dazu da, die fi­nan­zi­el­len Ri­si­ken ab­zu­de­cken, die durch Ver­lust der Ar­beits­kraft ent­ste­hen. Die Be­rufs­un­fä­hig­keits­ren­te zielt nur auf den Beruf ab, den man zu­letzt aus­ge­übt hat.

Bei­spiel fi­nan­zi­el­ler Ver­lust: Mann, 35 Jahre, Net­to­ver­dienst 2.000 EUR /Monat. Bis zum 65. Le­bens­jahr ent­steht trotz Bezug der vol­len Er­werbs­min­de­rungs­ren­te ein Ver­lust von ins­ge­samt 529.000 EUR.

Beim Ab­schluss einer BU gibt es lei­der viele Fall­stri­cke zu be­ach­ten. Wich­ti­ge Kri­te­ri­en für die BU sind die Pro­zess­quo­te der An­er­ken­nung sowie Aus­schluss der abs­trak­ten und ggf. der kon­kre­ten Ver­wei­sung und noch vie­les mehr. Ein Laie fin­det hier nicht durch und läuft hier Ge­fahr, große Feh­ler zu ma­chen bzw. einen Ver­trag beim fal­schen Ver­si­che­rer ab­zu­schlie­ßen.

Des­halb soll­te eine BU-Ver­si­che­rung nie ohne fach­li­chen Bei­stand, zum Bei­spiel einem Ver­si­che­rungs­mak­ler, ab­ge­schlos­sen wer­den. Es geht um sehr viel Geld, das im Laufe der Zeit an Bei­trä­gen zu zah­len ist. Was nützt Ihnen ein güns­ti­ger Bei­trag, wenn es im Leis­tungs­fall dann an be­stimm­ten Leis­tun­gen der Ver­si­che­rung fehlt?

Ver­wei­sung

Was heißt das?

Wenn ein Ver­si­cher­ter auf einen Beruf ver­wie­sen wer­den kann, zahlt die Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung kein Geld.

Un­ter­schied zwi­schen abs­trak­ter und kon­kre­ter Ver­wei­sung:

Abs­trak­te Ver­wei­sung: Die abs­trak­te Ver­wei­sung um­fasst die Mög­lich­keit des Ver­si­che­rers, der ver­si­cher­ten Per­son (VP) dar­zu­le­gen, dass sie eine Tä­tig­keit auf­neh­men könn­te, die ihren “Kennt­nis­sen und Fä­hig­kei­ten” und zudem Ihrer Le­bens­stel­lung (im we­sent­li­chen ihrem vor­he­ri­gen Ein­kom­men) ent­spricht. Ob die VP diese Tä­tig­keit dann auch tat­säch­lich aus­übt, spielt dabei keine Rolle.

Bei­spiel: Ein Au­to­la­ckie­rer mit Asth­ma kann evtl. abs­trakt auf die Tä­tig­keit als Fach­ver­käu­fer in einem Bau- oder Heim­wer­ker­markt für Far­ben und Lacke ver­wie­sen wer­den. Er er­hält keine Leis­tung.

Kon­kre­te Ver­wei­sung: Die kon­kre­te Ver­wei­sung um­fasst le­dig­lich die Mög­lich­keit des Ver­si­che­rers, die VP zu ver­wei­sen, wenn sie tat­säch­lich eine an­de­re Tä­tig­keit aus­übt, die ihren “Kennt­nis­sen und Fä­hig­kei­ten” und ihrer Le­bens­stel­lung ent­spricht.

Bei­spiel: Ein Chir­urg, dem nach einem Un­fall drei Fin­ger feh­len, kann kon­kret auf eine Tä­tig­keit als all­ge­mein prak­ti­zie­ren­der Arzt ver­wie­sen wer­den, wenn er diese Tä­tig­keit aus­übt.

Die meis­ten Ver­si­che­rer ver­zich­ten in ihren Ta­ri­fen auf die abs­trak­te Ver­wei­sung. Ei­ni­ge Ver­si­che­rer bie­ten einen kon­kre­ten Ver­wei­sungs­ver­zicht ab mehr als 20% Re­du­zie­rung des Brut­to­ein­kom­mens.

Kräf­te­ver­fall

Was ist damit ge­meint?

Am 1.1.2008 ist das neue Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz in Kraft ge­tre­ten. Dort wurde Be­rufs­un­fä­hig­keit neu de­fi­niert.

Dem­nach ist be­rufs­un­fä­hig,

  • wer den zu­letzt aus­ge­üb­ten Beruf, so wie er ohne ge­sund­heit­li­che Be­ein­träch­ti­gun­gen aus­ge­stal­tet war,
  • ganz oder teil­wei­se vor­aus­sicht­lich auf Dauer in­fol­ge Krank­heit, Kör­per­ver­let­zung oder mehr als al­ter­s­ent­spre­chen­dem Kräf­te­ver­fall nicht mehr aus­üben kann.

Diese De­fi­ni­ti­on wurde von den meis­ten Ver­si­che­rern so in ihre Be­din­gun­gen über­nom­men.

Fazit:

Wenn je­mand durch Kräf­te­ver­fall be­rufs­un­fä­hig wird, wird ab einem be­stimm­ten Alter immer auch ge­prüft wer­den, ob die­ser Kräf­te­ver­fall al­ters­be­dingt sein kann. Diese kun­de­n­un­freund­li­che Be­din­gung ist ein zu­künf­ti­ger Streit­punkt bei der An­er­ken­nung der Be­rufs­un­fä­hig­keits­ren­te. Ei­ni­ge Ver­si­che­rer haben be­wusst auf diese ver­schärf­te BU-De­fi­ni­ti­on ver­zich­tet und zah­len eine BU-Ren­te ohne Un­ter­schei­dung, ob der Kräf­te­ver­fall eine an­de­re Ur­sa­che hat als das Alter oder nicht.


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