Die Riester-Rente wurde geschaffen, weil das Rentenniveau langfristig von derzeit 70% auf 67% sinken wird. Die Riester-Rente dient also nur dazu, diese Differenz in der Zukunft zu kompensieren. Als Zusatzversicherung in Schicht 2 ist die Rente bei Rentenbezug zu 100% zu versteuern. Als Ausgleich gibt es während der Ansparphase staatliche Zulagen.
Eckpunkte zur Riester-Rente
- Der Gesamtbeitrag beträgt 4 % des Einkommens.
- Wer diesen Gesamtbetrag aufwendet, erhält auch die maximale Förderung.
- Die Förderzulage sinkt anteilig mit der Höhe des Eigenbeitrages.
- Gesamtbeitrag = Eigenbetrag + Grundzulage + Kinderzulage.
- Der Mindesteigenbetrag beträgt € 60,-.
- Die maximale Zulage für Alleinstehende beträgt € 175,-.
- Die Kinderzulage beträgt ab 2008 € 185,- pro Kind. Für ab 2008 geborene Kinder – jährlich bis zu € 300,-.
- Ein besonderer Schmankerl kann der Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG sein. Hier kann ein Betrag von € 2.100,- in Abzug gebracht werden. Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung für den Steuerzahler durch. Geprüft wird, ob Zulagen oder Steuerabzug günstiger sind. Den Vorteil erhält der Steuerzahler.
- Die Riester-Rente ist in der Ansparphase Hartz IV-sicher. Sie ist abgeltungssteuerfrei, aber steuerpflichtig nach § 22 Nr. 5 EStG.
- Der Zulagenanspruch ist einkommensunabhängig.
- Bonus für junge Einsteiger: Förderberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig eine Extra-Zulage von € 200,-, die automatisch bei Beantragung der Altersvorsorgezulage gewährt wird. Es erfolgt jedoch eine Kürzung, wenn nicht der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird. Eine Nachholmöglichkeit des gekürzten Bonus in späteren Beitragsjahren gibt es nicht.
Zum geförderten Personenkreis gehören
- Arbeitnehmer und Auszubildende, die rentenversicherungspflichtig sind,
- geringfügig Beschäftigte (€ 450-Stelle), wenn sie einen eigenen Rentenversicherungsbeitrag zahlen,
- rentenversicherungspflichtige Selbständige (z.B. Handwerker),
- Personen in der Kindererziehungszeit (maximal für die ersten drei Lebensjahre des Kindes),
- Bezieher von ALG I, ALG II und Krankengeld,
- Beamte, Richter, Berufssoldaten,
- Wehr- und Zivildienstleistende,
- Landwirte,
- Zusätzlich können Ehepartner von förderberechtigten Personen, die nicht selbst förderberechtigt sind, zum förderberechtigten Personenkreis gehören.
Zum nicht geförderten Personenkreis gehören
- nicht Erwerbstätige,
- freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und in einigen Ländern auch (Bau-)Ingenieure),
- nicht versicherungspflichtige Selbstständige,
- Bezieher von Altersrente oder Erwerbsminderungsrente,
- Selbstständige, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen.
Formen der Riesterrente
- Banksparplan (wird nicht angeboten)
- Bausparplan (Wohnriester)
- Fondssparplan
- Versicherung
Für Beratung und Angebot nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.